Stadt Feuchtwangen

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Zuwendungsmöglichkeiten und steuerliche Vorteile

Spenden:

 Spenden werden unmittelbar für die Zweckverwirklichung der Stiftung verwendet. Bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte sind als Sonderausgaben jährlich abzugsfähig.

Zustiftungen zu Lebzeiten:

 Ihre Zustiftung erhöht das Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage werden die Stiftungszwecke  dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug steht Ihnen auch bei Zustiftungen offen. Zusätzlich können Sie als Stifter/Stifterin weitere Beträge in Höhe von 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend machen. Dieser Betrag kann steuerlich auf bis zu 10 Jahre verteilt werden.

Letztwillige Verfügung: 

Sie können Ihre Zuwendung an die Bürgerstiftung Feuchtwangen in der Stiftergemeinschaft Stadt und Landkreis Ansbach in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Ein Stiftungsrat wacht dauerhaft darüber, dass die Erträge satzungsgemäß verwendet werden. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.

Zustiftung durch Erben: 

Als Erbe können Sie Ihr geerbtes Vermögen zustiften. Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall führt zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer.

Spenden hilft kurzfristig, stiften hilft dauerhaft!